Satzung Kreis Jugendring Gütersloh e. V.

Beschluss der Vollversammlung vom 22.09.2014


§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Kreisjugendring Gütersloh e.V.“. ²Er hat den Sitz in 33330 Gütersloh und erstreckt sich in seinen Aufgabenbereichen auf das Gebiet des Kreises Gütersloh. ³Er ist in dem Vereinsregister beim Amtsgericht Gütersloh eingetragen. 4Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck und Selbstlosigkeit

  1. ¹Der Kreisjugendring Gütersloh e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).

  2. ¹Die gemeinnützigen Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Aufgaben unter § 3 dieser Satzung. ²Als anerkannter freier Träger der Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII führt der Kreisjugendring eigene Angebote der Jugendarbeit durch.

  3. ¹Der Kreisjugendring widmet sich der Beschaffung und Weitergabe der erforderlichen Geld- und Sachmittel für seine satzungsmäßigen Zwecke. ²Die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln erfolgt ausschließlich zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch steuerbegünstigte Körperschaften.

  4. ¹Der Kreisjugendring ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  5. ¹Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. ²Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Kreisjugendringes. ³Mitglieder des Vereins, die selbst nicht steuerbegünstigt sind, erhalten keine Mittel des Kreisjugendringes und daraus finanzierte Leistungen.

  6. ¹Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Kreisjugendring Gütersloh e.V. fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Aufgaben

¹Aufgaben des Kreisjugendringes Gütersloh e. V. sind insbesondere,

  1. das gegenseitige Verständnis und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit in der Gesellschaft, insbesondere in der jungen Generation, zu fördern
  2. an der Lösung der Probleme der Jugendarbeit mitwirken.
  3. junge Menschen zu kritischen Denken und Handeln zu befähigen und ihre Bemühungen zur Demokratisierung aller gesellschaftlicher Bereiche zu fördern , z. B. durch Förderung des sozialen und demokratischen Verhaltens, der politischen Bildung, der Aus- und Weiterbildung und der Entfaltungen kultureller und sportlicher Interessen junger Menschen;
  4. die Interessen junger Menschen und die gemeinsamen Belange der Mitglieder in der Öffentlichkeit so wie gegenüber dem Kreis und den kreisangehörigen Gemeinden zu vertreten;
  5. gemeinsame Aktionen und Veranstaltungen sowie gegebenenfalls die Schaffung gemeinsamer Einrichtungen anzuregen und durchzuführen;
  6. mit Institutionen und Organisationen im Bereich der Erziehung und Bildung zusammen zu arbeiten;
  7. internationale Begegnungen zur Verständigung und Zusammenarbeit mit der Jugend der Welt, insbesondere der Länder Osteuropas, anzuregen und zu fördern;
  8. die Arbeit des Deutschen Bundesjugendringes, der Landesjugendringe und der örtlichen Jugendringe und Vereine zu unterstützen.


§ 4 Mitgliedschaft

¹Die Mitgliedschaft im Kreisjugendring Gütersloh e.V. können beantragen:

  1. Demokratische Jugendverbände und Jugendgemeinschaften im Sinne von § 12 II SGB VIII, sowie deren Zusammenschlüsse im Kreis Gütersloh, die zur Mitarbeit an den in § 3 genannten Aufgaben bereit und in der Lage sind und in mindestens drei verschiedenen politischen Gemeinden im Kreis Gütersloh tätig sind.
  2. Jugendorganisationen von Erwachsenenverbänden, die auf der Grundlage einer eigenen Jugendsatzung/Jugendordnungen arbeiten, sofern sie im Übrigen die Voraussetzungen zu Ziff. 1 erfüllen.
  3. Die im Kreis Gütersloh konstituierten Stadt- und Gemeindejugendringe.
  4. Trägergemeinschaften von im Kreis Gütersloh eingerichteten Jugendfreizeitstätten, sofern sie in mindestens drei kreisangehörigen Gemeinden Jugendfreizeitstätten betreiben.

¹Jugendorganisationen von politischen Parteien können nicht Mitglied im Kreisjugendring Gütersloh e.V. werden.


§ 5 Aufnahme von Mitgliedern

  1. ¹Der Antrag auf Mitgliedschaft im Kreisjugendring Gütersloh e.V. erfolgt schriftlich. ²Bei Anträgen zur Aufnahmen von Verbände, Vereine und Organisationen nach § 4 Abs. 1 und 2 ist die entsprechende Satzung des Verbandes und eine Tätigkeitsbeschreibung mit einzureichen. ³Die Vollversammlung des Kreisjugendringes Gütersloh e.V. entscheidet über die Aufnahme mit der Mehrheit von zwei Dritteln.
  2. ¹Die Mitgliedschaft beginnt mit Ende der Vollversammlung, auf der die Mitgliedschaft beschlossen wurde.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. ¹Die Mitgliedsverbände stellen stimmberechtigte Delegierte auf der Vollversammlung des Kreisjugendring Gütersloh e.V.. ²Die Stimmenanzahl der Delegierten aus Mitgliedsverbänden wird in § 10 dieser Satzung beschrieben.
  2. ¹Der Kreisjugendring Gütersloh e.V. erhebt, verarbeitet und nutzt von seinen Mitgliedern vereins- sowie personenbezogene Daten. ²Diese Daten werden mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen gespeichert und ausschließlich vereinsbezogen genutzt.
  3. ¹Die Mitglieder im Kreisjugendring verpflichten sich,
    1. zur verantwortliche Mitarbeit im Kreisjugendring Gütersloh e.V.,
    2. zur Anerkennung der Satzung des Kreisjugendringes,
    3. zur Anerkennung der Beitragsordnung nach § 7 dieser Satzung,
    4. dass die eigene Satzung/Ordnung, den Ordnungen des Kreisjugendringes Gütersloh e.V. nicht widerspricht.
    5. zum Nachweis demokratischer Strukturen und die Wahl einer verantwortlichen Leitung.

    ²Mitglieder teilen Änderungen ihrer Satzung dem Vorstand des Kreisjugendringes mit, der sie auf die Vereinbarkeit mit der Ordnung überprüft.

  4. ¹Die Mitglieder des Kreisjugendringes verantworten ihre pädagogische und politische Arbeit selbst. ²Sie führen die Ausbildung und Fortbildung ihrer Leitungskräfte und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch.


§ 7 Mitgliedsbeiträge

  1. ¹Die Mitglieder des Vereins haben einen Beitrag zu entrichten. ²Die Höhe des Beitrages wird durch die Vollversammlung festgelegt. ³Näheres regelt die Beitragsordnung, welche durch die Vollversammlung beschlossen wird.


§ 8 Ende der Mitgliedschaft

  1. ¹Die Mitgliedschaft endet durch
    1. Austritt aus dem Kreisjugendring,
    2. Auflösung des Mitgliedsverbandes oder
    3. Ausschluss des Mitgliedsverbandes.
  2. ¹1Die Mitgliedschaft kann durch den Verbandsvorsitzenden des Mitgliedsverbandes mit einer Frist von sechs Wochen zum Jahresende schriftlich gekündigt werden.
  3. ¹Die Mitgliedschaft des Mitgliedsverbandes endet mit dessen Auflösung.
  4. ¹Mitgliedsverbände können auf Antrag des Vorstandes des Kreisjugendringes oder der Leitung eines Mitgliedsverbandes ausgeschlossen werden. ²Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedsverbandes ist zulässig, wenn der Mitgliedsverband
    1. gegen die Rechte und Pflichten laut §6 dieser Satzung grob verstoßen hat,
    2. die Voraussetzungen der Mitgliedschaft nach § 4 nicht mehr erfüllt oder
    3. das Ansehen des Kreisjugendringes schwer schädigt. ³Die Vollversammlung entscheidet mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen über den Ausschluss. ⁴Der Mitgliedsverband, dessen Ausschluss beantragt ist, muss vor der Vollversammlung angehört werden. 5Die Mitglieder laut §4 Satz 1 Nr. 3 Stadt- und Gemeindejugendringe und Nr. 4 Trägergemeinschaften von im Kreis eingerichteten Jugendfreizeitstätten können nicht ausgeschlossen werden.
  5. ¹Mit dem Ausscheiden aus dem Verein hat das Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens. ²Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.


§ 9 Organe und Gremien

¹Die Organe des Kreisjugendringes Gütersloh e.V. sind

  1. die Vollversammlung
  2. der Vorstand


§ 10 Die Vollversammlung

  1. ¹Die Vollversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Kreisjugendringes Gütersloh e.V.. ²Sie besteht aus den Delegierten der Mitglieder des Kreisjugendringes Gütersloh e.V.
  2. ¹Die Vollversammlung hat folgende Aufgaben:
    a) Die Sicherstellung der Wahrnehmung der Aufgaben entsprechend § 3, sofern kein Vorstand im Amt ist,
    b) die Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstands,
    c) die Festlegung der Schwerpunkte des Vorstandes,
    d) die Beschlussfassung über die Satzung des Kreisjugendringes,
    e) die Beschlussfassung über die Wahl- und Geschäftsordnung,
    f) die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedsverbänden,
    g) Beschlussfassung über die Beitragsordnung,
    h) die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
    i) die Beschlussfassung über den Jahresabschluss,
    j) die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands und
    k) die Beschlussfassung über die Auflösung des Kreisjugendringes Gütersloh e.V..
  3. ¹Stimmberechtigte Mitglieder der Vollversammlung sind
    a) die Vertreterinnen bzw. Vertreter der im Kreisjugendring bestehenden Mitgliedsverbände, der Stimmenanteil der Mitgliedsverbände orientiert sich an der Zahl ihrer Ortsgruppen,
    b) je ein Vertreter / eine Vertreterin im Kreis Gütersloh konstituierten Stadt- und Gemeindejugendringe nach § 4 Abs. 1 c),
    c) je ein Vertreter / eine Vertreterin der Trägergemeinschaften von im Kreis Gütersloh eingerichteten Jugendfreizeitstätten nach § 4 Abs. 1 d) und
    d) die gewählten Vorstandesmitglieder des Kreisjugendringes Gütersloh e.V..
  4. "¹Die in § 4 Absatz 1 Ziffer 1 und Ziffer 2 genannten Mitglieder können jeweils mindestens einen Delegierten entsenden. ²Ist ein Mitgliedsverband in mehr als drei kreisangehörigen Gemeinden tätig, stehen ihm zwei Delegierte, ist er in mehr als sieben kreisangehörigen Gemeinden tätig, stehen ihm drei Delegierte zu."
  5. Sonderregelung
    a) Auf die Verbände der Sportjugend, der katholischen Kirche und der evangelischen Kirche entfallen je sechs stimmberechtigte Vertreter/innen, die jeweils sämtliche im Bereich der Sportjugend bzw. unter dem Dach der katholischen und der evangelischen Kirche tätigen Mitgliedsverbände nach § 4 Abs.1 a) und b) repräsentieren; über die zu entsendenden Vertreter/innen sollen sich die Sportjugend, die Verbände der katholischen und evangelischen Kirche in ihren jeweiligen Organisationsstrukturen verständigen und jeweils Einvernehmen über eine gemeinsame Vertretung erzielen.
    b) Die Sonderregelung für die Sportjugend, für die Verbände der katholischen Kirche und der evangelischen Kirche beruht zum einen auf der Erfahrung, dass diese Träger in der Vergangenheit auf Grund ihrer spezifischen Organisationsstruktur im Kreisjugendring Gütersloh zum Teil überrepräsentiert gewesen sind; zum anderen soll mit ihr dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Organisationen dieser Träger jedenfalls zur Zeit einen besonders großen, den Anteil anderer Träger deutlich übersteigenden Anteil der im Kreis geleisteten Jugendarbeit tragen.
    c) Im Falle einer wesentlichen Veränderung der gegenwärtigen Verhältnisse ist die Sonderregelung auf Vorschlag des Vorstandes den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen oder aufzuheben.
  6. ¹Beratende Mitglieder der Kreisversammlung sind

    a) die/ der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses im Kreis Gütersloh
    b) die Jugendpfleger/innen im Kreis Gütersloh und


§11 Einladung und Protokoll der Vollversammlung

  1. ¹Die Vollversammlung wird durch den Vorstand einberufen. ²Die Mitglieder sind mindestens vier Wochen vor der Vollversammlung unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung und evtl. vorliegender Beschlussvorschläge schriftlich einzuladen.
  2. ¹Außerordentliche Vollversammlungen können vom Vorstand einberufen werden. ²Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich, unter Angabe der Gründe, verlangt. ³Die Einladungsfrist beträgt unter Angabe der Tagesordnung eine Woche.
  3. ¹Die Vollversammlung findet mindestens einmal jährlich unter der Leitung der/s Vorsitzenden statt. ²Die/Der Vorsitzende kann die Leitung der Vollversammlung delegieren. ³Der Ort der Vollversammlung wird durch den Vorstand festgelegt.
  4. ¹Über die Vollversammlung wird ein Protokoll geführt.
  5. ¹Näheres regelt die Wahl- und Geschäftsordnung.


§12 Beschlussfähigkeit, Anträge und Beschlüsse

  1. ¹Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn fristgerecht eingeladen wurde.
  2. ¹Soweit in der Satzung nicht anderes geregelt, können Anträge schriftlich bis zwei Wochen vor der Vollversammlung an den Vorstand gestellt werden. 2Initiativanträge an die Vollversammlung können auf die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn mehr als ¼ der anwesenden, stimmberichtigten Mitglieder diesem zustimmen. ³Initiativanträge zur Änderung der Satzung sind nicht zulässig.
  3. ¹Beschlüsse bedürfen, soweit nichts anderes in der Satzung bestimmt, der einfachen Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Delegierten. ²Enthaltungen werden als ungültige Stimmen gezählt. ³Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  4. ¹Abstimmungen werden, so weit nichts anderes in der Satzung bestimmt, offen durch Handzeichen vorgenommen. ²Anträge auf geheime Abstimmung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  5. ¹Beschlüsse der Vollversammlung können nur innerhalb einer Frist von einem Monat angefochten werden. ²Die Frist Beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses.


§ 13 Der Vorstand

  1. ¹Der Vorstand besteht aus
    a) der / dem Vorsitzenden,
    b) der /dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    c) bis zu sieben weiteren Beisitzen.
  2. ¹Der Vorstand i. S. d. §26 BGB besteht aus der /dem Vorsitzenden und der /dem stellvertretenden Vorsitzenden. ²Der / Die Vorsitzende und der / die stellvertretenden Vorsitzende vertreten den Kreisjugendring Gütersloh e. V. nach innen und nach außen. ³Sie sind einzelvertretungsberechtigt.
  3. ¹Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Vollversammlung gewählt. ²Näheres regelt die Wahl- und Geschäftsordnung.
  4. ¹Der Kreisvorstand kann weitere beratende Mitglieder berufen.


§14 Geschäftsführung des Vorstandes

  1. ¹Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. ²Insbesondere hat er folgende Aufgaben.
    a) die Leitung des Kreisjugendringes Gütersloh e.V.,
    b) die Vertretung des Kreisjugendringes in Gesellschaft und Staat, insbesondere gegenüber allen Jugendämtern im Gebiet des Kreisverbands,
    c) die Sorge für die Durchführung der Beschlüsse der Vollversammlung,
    d) die Kassenführung,
    e) die Einberufung und Leitung der Vollversammlung nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 bis Abs. 3 und
    f) die Vorlage eines Jahresberichtes nach § 10 Abs. 2 h). ³Der Vorstand kann sich einen Geschäftsplan geben.
  2. ¹Ist der Vorstand nicht besetzt, so ruft der Kreis Gütersloh die Vollversammlung mindestens einmal jährlich ein. ²Die Vollversammlung kann Beauftragungen für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 Abs. 1 aussprechen. ³Die Wahrnehmung der Finanzverantwortung obliegt in diesem Fall treuhänderisch dem Kreis Gütersloh.
  3. ¹Der Vorstand tagt nach eigenem ermessen.
  4. ¹Der Vorstand ist berichtigt, für bestimmte Aufgaben oder Projekte unterstützende Gremien wie, Arbeitsgruppen oder Kommissionen einzuberufen. ²Die Vollversammlung ist über die Bildung solcher Gremien zu informieren.
  5. ¹Sofern der Vorstand nicht auf der Grundlage eines Dienstvertrages tätig ist, kann die Vollversammlung beschließen, dass den Mitgliedern des Vorstandes eine Ehrenamtspauschale i. S. d. §3 Nr. 26a EStG gewährt wird.


§ 15 Änderungen der Satzung

  1. ¹Anträge, die die Satzung und/oder den Zweck des Vereins ändern, sind sechs Wochen vor der Vollversammlung unter Angaben der Gründe schriftlich beim Vorstand einzureichen. ²Der Antrag ist unter Angabe der Änderungen der Einladung und der Tagesordnung der Vollversammlung beizufügen.
  2. ¹Änderungen des Vereinszwecks bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der gültigen abgegebenen Stimmen der Vollversammlung.
  3. ¹Änderungen der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der gültigen abgegeben Stimmen der Vollversammlung.
  4. ¹Redaktionelle Änderungen und Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. ²Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
  5. ¹Der Vorstand wird beauftragt, die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister zu betreiben.


§ 16 Auflösung des Vereins

  1. ¹Die Auflösung der Kreisjugendringes Gütersloh e.V. kann nur durch eine eigens hierfür einberufene Vollversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Stimmberechtigten beschlossen werden.
  2. ¹Der Antrag zur Auflösung des Vereins ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand einzureichen. ²Die Einladungsfrist unter Angabe der Tagesordnung und dem Antrag zur Auflösung des Vereins beträgt sechs Wochen.
  3. ¹Bei Auflösung des Kreisverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Kreisjugendringes Gütersloh e.V. an den Kreis Gütersloh, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne dieser Satzung im Kreis Gütersloh zu verwenden hat.


 

§ 17 Eintragung ins Vereinsregister

  1. ¹Die Satzung ersetzt die Satzung des Kreisjugendringes Gütersloh e.V. vom 4. März 1993.
  2. ¹Die Satzung ist am XX.YY.ZZZZ unter der Nr. XXX in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Gütersloh eingetragen.
  3. ¹Der Verein ist als gemeinnützig beim Finanzamt Wiedenbrück unter der Steuernummer 347/0029/8866 anerkannt.


§ 18 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

  1. ¹Diese Satzung tritt nach Beschluss der Vollversammlung am 22.09.2014 und der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.



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